Entscheidung. Man darf sich fragen, warum Kündigungsbeschränkungen gerade im HV-Recht eine vergleichsweise hohe Bedeutung haben, obwohl eigentlich für andere Verträge nichts Abweichendes gelten dürfte. Auch das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB ist zwingend. Aber das HV-Recht ist im besonderen Maße von Schutzgedanken zu Gunsten des HV geprägt, wie die in Teil II dieses Beitrages (Heft 45) besprochene Entscheidung des EuGH vom 23.3.2023 – C-574/21129 zeigt. Zu berücksichtigen ist, dass Vorschusszahlungen, gerade wenn das Geschäft aufgebaut wird, nur vorteilhaft sind. Selbst § 87a Abs. 1 HGB sieht Vorschüsse – sogar zwingend – vor. Allerdings betreffen sie oft nur kurze Zeiträume und hohe Diskrepanzen zwischen diesem Vorschuss und der tatsächlich verdienten Provision treten nicht auf, weil sich der gesetzliche Vorschussanspruch an der Höhe der zu erwartenden Provision orientiert. Der BGH nennt als „Verdachtsmoment“ ausdrücklich die Längerfristigkeit der Vorschusszahlungen. Rückzahlungsklauseln schließen zudem oft den Fall der fristlosen Kündigung durch den HV aus, jedenfalls sofern sie auf einem schuldhaften Verhalten des Unternehmers beruht. Bei gänzlichem Ausschluss der Rückzahlungspflicht nach einer außerordentlichen Kündigung des HV wäre § 89a HGB nicht berührt. Letztlich wird auch der aufgelaufene Betrag den BGH zum Urteil geleitet haben. Wenn nun Unternehmer daraus die Folge herleiten, den Vertrag eher zu kündigen, wäre das vor dem Hintergrund des Schutzgedankens kontraproduktiv.
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