Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht
Anfang August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung verschiedener Richtlinien der Europäischen Union (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vorgelegt und zur Konsultation gestellt.
Der Entwurf greift im Wesentlichen den Inhalt des wegen des Endes der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzten Fondsmarktstärkungsgesetzes aus dem Jahre 2024 wieder auf, enthält aber auch einige neue Elemente.
Neben der Umsetzung der Regelungen der AIFMD II enthält der Entwurf zahlreiche weitere Änderungen des KAGB, von denen die insbesondere für Immobilien- und Infrastrukturfonds wichtigsten nachfolgend kurz dargestellt werden sollen.
Beschränkung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaften
Der mit Abstand bemerkenswerteste Änderungsvorschlag findet sich in einem neuen § 93 Abs. 3a KAGB-E. Danach kann eine KVG die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Diese Einrede hindert nicht den Verzug (es laufen also insb. Verzugszinsen auf) und lässt die Verwertbarkeit von Sicherheiten, die für diese Verbindlichkeiten bestehen, unberührt.
Dieser Vorschlag ist so radikal wie gut. Bisher müssen derartige Haftungsbeschränkungsklauseln mühselig in jeden Vertrag separat hineinverhandelt werden. Die jetzt auch im Gesetz zu verankernde „Haftungsbeschränkung auf das Sondervermögen“ ist dabei im Markt auch bei den Vertragspartnern der Sondervermögen (jedenfalls bei denen, die Erfahrung im Umgang mit Sondervermögen haben) im Grundsatz anerkannt, und zwar genau aus den in der Gesetzesbegründung zu § 93 Abs. 3a KAGB-E genannten Gründen, nämlich weil diese Vertragspartner verstehen, dass sie wirtschaftlich mit dem Sondervermögen kontrahieren und das genau so auch wollen, weil das Sondervermögen regelmäßig im Vergleich zur KVG der deutlich bessere Schuldner ist. Diskussionen gibt es in der Praxis in diesem Zusammenhang allenfalls zu der Frage, wie mit Situationen umzugehen ist, in denen ein Aufwendungsersatzanspruch nicht entsteht, weil die KVG nicht rechtmäßig gehandelt hat. Die Kautelarpraxis hat aber auch dazu im Markt akzeptierte Regelungen entwickelt, die die Interessen der KVG und der Vertragspartner angemessen berücksichtigen und ausgleichen. Solche Regelungen sind ergänzend zu einem neuen § 93 Abs. 3a KAGB weiterhin möglich, denn anders als etwa im Rahmen des § 93 Abs. 2 (Satz 3) KAGB kann die neue Regelung vertraglich modifiziert werden.
Die vorgeschlagene gesetzliche Haftungsbeschränkung der Kapitalverwaltungsgesellschaften von Sondervermögen ist eine ausnehmend gute Idee des Gesetzgebers und sehr zu begrüßen.
In ausländischem Recht unterliegenden Verträgen bleibt allerdings auch nach einer solchen Gesetzesänderung die Aufnahme vertraglicher Haftungsbeschränkungsklauseln notwendig. Die Regelung hätte keine exterritoriale Wirkung und ihre Anerkennung durch ausländische Rechtsordnungen ist jedenfalls nicht sicher. Jedoch wird ihre Existenz gegebenenfalls auch im Ausland die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungsklauseln erleichtern, wenn nämlich der Vorschlag sich an der deutschen gesetzlichen Regelung orientiert und das dem Vertragspartner aufgezeigt wird.
Kreditvergabe durch Fonds
Eine zentrale Änderung im KAGB ist die Einführung veränderter Vorschriften für die Kreditvergabe durch AIF und das Liquiditätsmanagement von Fonds. Dabei werden die Vorgaben der AIFMD II weitestgehend 1:1 in deutsches Recht umgesetzt. Besonders erwähnenswert ist dabei, dass nunmehr alle Arten von Spezial-AIF (im Grundsatz auch die offenen; diese allerdings nur soweit sie erweiterte Nachweise betreffend ihr Liquiditätsrisikomanagementsystem beibringen können, § 30 Abs. 3a KAGB-E) Darlehen vergeben dürfen (und zusätzlich auch die geschlossenen Publikumsfonds; diese jedoch nur bis maximal 50% ihres Eigenkapitals). Sie unterliegen dabei bestimmten Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Risiko- und Liquiditätsmanagements und ihrer eigenen Leverage. Wegen der 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben im deutschen Recht gelten (mindestens) diese Einschränkungen im Ergebnis für alle Kreditfonds in der EU, so dass sich kein Standortnachteil für deutsche Kreditfonds ergeben sollte. Europäische Kreditfonds wurden bisher fast ausschließlich in Luxemburg aufgelegt. Es wird sich zeigen, ob die neue Harmonisierung zu einer stärkeren Streuung hinsichtlich der Domizile der Kreditfonds und ggf. sogar zu einer verstärkten Auflage deutscher Kreditfonds führen wird.
Im Hinblick auf Immobilien- und Infrastrukturfonds ist in diesem Zusammenhang und allgemein in Bezug auf das Fondsmarktstandortgesetz auf folgende Punkte hinzuweisen:
§ 240 KAGB wird vollständig abdingbar
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Freigabe der Darlehensgewährung durch Spezial-AIF soll nunmehr der § 240 KAGB insgesamt für Spezial-AIF nach § 284 KAGB und damit (auch) für Immobilien-Spezial-Sondervermögen abdingbar werden. § 240 KAGB ist aus verschiedenen Gründen eine der misslungensten und daher auch am meisten kritisierten Vorschriften des KAGB. In zahllosen Stellungnahmen haben Praktiker immer wieder auf den verfehlten Ansatz hingewiesen, Gesellschafterdarlehen wie von Dritten zur Verfügung gestelltes Fremdkapital zu behandeln, und nicht als das, was sie sind, nämlich letztlich Eigenkapital des Gesellschafters.
Im Fondsstandortgesetz 2021 hat der Gesetzgeber erste zaghafte Reformschritte unternommen und die Anwendbarkeit der Gesellschafterdarlehensgrenzen (Begrenzung des Umfanges, in dem Gesellschafterdarlehen an Immobilien-Gesellschaften für Rechnung des betreffenden Immobilien-Sondervermögens vergeben werden durften) abgemildert. Die Verpflichtung zur „ausreichenden“ Besicherung von Gesellschafterdarlehen blieb jedoch und auch das Problem einer möglichen Anrechnung von Dritt-(Bank-)Darlehen auf die Gesellschafterdarlehensgrenzen, wenn diese auf der Grundlage eines Kreditauftrages vergeben wurden (§ 240 Abs. 3 KAGB), wurde nicht endgültig gelöst. Beide Themen sollten sich spätestens mit der Umsetzung der nun vorgeschlagenen Änderung erledigen, soweit § 240 KAGB insgesamt im Vertragswerk des Spezial-Sondervermögens abbedungen wird. Wenn es keine Gesellschafterdarlehensgrenzen mehr gibt, kann auch keine Anrechnung erfolgen. Das ist zwar im Prinzip auch nach aktueller Rechtslage schon so, aber trotzdem sind im Markt noch Restanten der alten Sichtweise zu beobachten. Damit sollte es dann endgültig vorbei sein.
Auswirkung auf das sogenannte Garantieverbot
Die generelle Abdingbarkeit des § 240 KAGB wegen der allgemeinen Freigabe der Darlehensvergabe durch Spezial-AIF sollte auch die Diskussion um das sogenannte „investmentrechtliche Garantieverbot“ beenden, zumindest für Spezial-AIF. Nach richtiger Sichtweise wurde das zuvor in § 93 Abs. 4 KAGB a.F. geregelte Verbot für Kapitalverwaltungsgesellschaften, für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag einzugehen, 2016 für AIF durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz aufgehoben, nach § 20 Abs. 8 KAGB verschoben und auf OGAW beschränkt. Nichtsdestotrotz hat das BaFin-Referat WA 42 in einer Email an den BVI vom 20. Februar 2018 die Meinung kundgetan, an dem Garantieverbot auch für AIF festhalten zu wollen.
Diese Sichtweise war schon immer nicht haltbar. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum OGAW-V-Umsetzungsgesetz zur Reichweite des Garantieverbots reflektiert und bewusst eine Beschränkung auf OGAW angeordnet. Ihm hier ein Redaktionsversehen zu unterstellen, ist nicht vertretbar. Außerdem hat auch die BaFin selbst in ihrer Auslegungsentscheidung „Änderung der Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen usw. für Rechnung des Investmentvermögens“ vom 12. Mai 2015 ausgeführt, dass auch schon vor dieser Änderung des § 93 Abs. 4 KAGB a.F. das Garantieverbot bei europarechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen ist, dass das Verbot nur für OGAW in der Rechtsform eines Sondervermögens gilt, nicht jedoch für AIF.
Trotz dieser eindeutigen Rechtslage hielt die BaFin an dem „Garantieverbot“ auch für AIF fest, was zahleiche sehr sinnvolle Strukturen und Transaktionen verhinderte, die Kosten für deutsche Immobilien-Sondervermögen erhöhte (wegen der Notwendigkeit alternativer Strukturierungen etwa über Bankbürgschaften oder Inkaufnahme höherer Finanzierungskosten mangels Rückgriffes auf den Fonds) und der Akzeptanz des deutschen Immobilien-Sondervermögens großen Schaden zugefügt, insbesondere im Wettbewerb mit Luxemburger Fonds, denen solche Einschränkungen fremd sind.
Das Hauptargument der BaFin für das Festhalten am „Garantieverbot“ war, nachdem der Wortlaut des Gesetzes und die dazu gehörige Gesetzesbegründung genau das Gegenteil ihrer Meinung besagten, dass es doch nicht sein könne, dass die Vergabe von Gesellschafterdarlehen für Rechnung eines Sondervermögens an eine Immobilien-Gesellschaft verboten sei, aber Garantien gegeben werden könnten. Unabhängig davon, dass selbst diese letzte Argumentationslinie der BaFin zur Rettung ihres Garantieverbots jede innere Logik vermissen ließ, da die Vergabe von Gesellschafterdarlehen nicht verboten, sondern allenfalls eingeschränkt war, sollte dieses Argument allerspätestens jetzt entfallen. Nachdem Spezial-AIF ohne weiteres Darlehen (und erst recht Gesellschafterdarlehen) vergeben können, kann auch diese Sichtweise von der BaFin nicht aufrechterhalten werden. Das ist jedenfalls der Fall im Hinblick auf Spezial-AIF, die § 240 KAGB abbedungen haben. Richtigerweise betrifft es aber aus den oben genannten Gründen alle Immobilien-Sondervermögen, einschließlich der Publikums-Sondervermögen.
Immobilienfonds als „kreditvergebende AIF“
In Umsetzung der AIFMD II-Richtlinie soll eine Definition für „kreditvergebende AIF“ eingeführt werden, für die bestimmte, strengere regulatorische Anforderungen gelten. Ein kreditvergebender AIF ist ein AIF, „a) dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben, oder b) dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 Prozent seines Nettoinventarwerts ausmacht“.
Das letzte Kriterium ist dabei problematisch, weil unter den (im Gesetz nicht definierten) Begriff „Kredit“ sicher auch Gesellschafterdarlehen fallen. Dies folgt aus verschiedenen Vorschriften u.a. aus der ebenfalls neu aufzunehmenden Definition für Gesellschafterdarlehen, die lautet: „Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält […]“.
Man stelle sich nun eine typische Halte- und Finanzierungsstruktur innerhalb eines Immobilienfonds vor: der Fonds hält eine Immobilien-Gesellschaft, die eine Immobilie für einen Kaufpreis von z.B. 100 erwirbt (oder der Fonds erwirbt diese Gesellschaft im Wege eines Share Deal). Die Immobilien-Gesellschaft nimmt direkt ein Bankdarlehen von 50 auf (LTV 50%). Der NAV des Fonds beträgt damit 50. Wenn nun der Fonds die Immobilien-Gesellschaft mit 25 (echtem, buchhalterischen) Eigenkapital und 25 Gesellschafterdarlehen finanziert (ein völlig typisches bzw. sogar eher konservatives Verhältnis), so ist er bereits ein „kreditvergebender AIF“ im Sinne der gesetzlichen Definition (Gesellschafterdarlehen von 25 bei einem NAV von 50), obwohl er nach klassischem und auch wirtschaftlichem Verständnis ganz gewiss keiner ist bzw. sein sollte.
Es gibt im Rahmen der Regelungen zu kreditvergebenden AIF verschiedene Ausnahmen für solche AIF, die Kredite nur in Form von Gesellschafterdarlehen vergeben, z.B. in § 29a Abs. 2, Abs. 5 Satz 4 KAGB-E, aber es erscheint nicht zweckmäßig, Strukturen wie in dem o.g. Beispiel grundsätzlich den Regelungen über kreditvergebende AIF zu unterwerfen und sie dann jeweils von den entsprechenden Regelungen wieder auszunehmen, zumal unsicher ist, ob diese Ausnahmen tatsächlich immer an allen relevanten Stellen aufgenommen werden, einschließlich in etwaigen Regulatory Technical Standards, ESMA-/BaFin-Verlautbarungen etc. Besser wäre es sicher, solche Strukturen gar nicht erst als „kreditvergebende AIF“ zu definieren.
Insbesondere deutlich wird das im Rahmen des § 30 Abs. 3a KAGB-E, der regelt, dass kreditvergebende AIF geschlossene AIF sein müssen, und offene nur, wenn die KVG der BaFin gegenüber nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik der KVG vereinbar ist. Wie oben dargestellt, fallen über Immobilien-Gesellschaften investierende AIF mit ganz typischen Finanzierungsstrukturen schon bei 50% Finanzierung über Bankdarlehen mit Gesellschafterdarlehen in Höhe von nur 25% LTV unter die Definition von „kreditvergebende AIF“. Bei höherer externer Leverage (und damit sinkendem NAV des AIF) sinkt die Gesellschafterdarlehensgrenze noch weiter. Eine Ausnahme für nur Gesellschafterdarlehen vergebende AIF ist in § 30 Abs. 3a KAGB-E nicht vorgesehen. Wird das so Gesetz, dann verschlechtern sich die Möglichkeiten für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen für offene Fonds dramatisch, selbst im Vergleich zur jetzt schon bestehenden, alles andere als optimalen Rechtslage. Sie müssten entweder den Umfang der Gesellschafterdarlehen auf unter 50% des NAV beschränken (und zwar selbst soweit nur 100%-Beteiligungen gehalten werden, für die es nach aktueller Rechtslage gar keine nicht-abdingbaren Finanzierungsgrenzen gibt) oder die (noch näher zu definierenden) Anforderungen an ein verschärftes Liquiditätsrisikomanagementsystem erfüllen. Eine Ausnahme von nur Gesellschafterdarlehen vergebenden AIF von den Anforderungen des § 30 Abs. 3a KAGB-E erscheint daher dringend erforderlich.
Die entsprechende Regelung erfolgt allerdings in Umsetzung der AIFMD II-Richtlinie und kann daher nicht ohne weiteres im deutschen Recht anders gestaltet werden. Soweit eine Ausnahme europarechtlich nicht möglich ist, kann die Problematik wohl nur so gelöst werden, dass die BaFin nur Gesellschafterdarlehen vergebende AIF faktisch von § 30 Abs. 3a KAGB-E ausnimmt, indem sie die Anforderungen an die danach zu erbringenden Nachweise praktisch auf Null setzt. Noch besser wäre es aber sicherlich, nur Gesellschafterdarlehen vergebende AIF von der Definition der kreditvergebenden AIF ganz auszunehmen, soweit dies rechtlich möglich ist.
Erstmalige spezielle Regulierung des Service-KVG-Konzepts
Durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz erfolgt zum ersten Mal im KAGB eine gesetzgeberische Anerkennung / Regulierung des Service-KVG-Konzepts. Service-KVGen sind ein wichtiger und seit langem faktisch anerkannter Teil der Fondsindustrie; eine gesetzliche Regelung betreffend dieses Konzept gab es bisher allerdings nicht. In einem neuen Absatz 4a des § 27 KAGB sollen nunmehr Regelungen aufgenommen werden betreffend den Umgang, die Offenlegung und Berücksichtigung von Interessenkonflikten durch eine KVG für den Fall, dass die KVG ein Investmentvermögen auf Initiative eines Dritten verwaltet oder dies beabsichtigt, einschließlich solcher Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine KVG einen als Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Abs. 1 KAGB bestellt.
Der genaue Umfang der Offenlegungspflichten muss in der Aufsichtspraxis noch entwickelt werden, allerdings soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Formulierung „auf Initiative eines Dritten“ auch die Fälle mit umfasst, in denen die Initiative vom Anleger selbst ausgeht, was keineswegs ungewöhnlich ist, vor allem in Bezug auf die in letzter Zeit häufiger auftretenden Einbringungsfonds oder Bündelungsfonds, in denen ein Anleger bisher auf der eigenen Bilanz gehaltene Immobilien bzw. verschiedene direkte Fondsbeteiligungen in einen neuen Fonds einbringt. Es erscheint zweifelhaft, ob die neuen Regelungen zu Interessenkonflikten in einer solchen Situation Sinn machen, auch und vor allem vor dem Hintergrund, dass die angemessene Behandlung von Interessenkonflikten in erster Linie die Anleger schützen soll, was erkennbar unnötig ist, wenn der Dritte der Anleger selbst ist. Eine generelle Ausnahme der Anleger von dieser Vorschrift erscheint aber jedenfalls im Gesetz kaum möglich, weil auch diese Regelung weitestgehend wörtlich eine Umsetzung der Vorgaben der AIFMD II darstellt.
Abwicklung durch die KVG / Kein Übergang auf die Verwahrstelle
Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Schicksal des Sondervermögens bei Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens durch die KVG (§ 99 Abs. 1 KAGB) und bei Ablauf der Frist des § 257 Abs. 4 KAGB (36 Monate) nach Aussetzung der Rücknahme der Anteile des Sondervermögens durch die KVG. In beiden Fällen ist bisher geregelt, dass das Sondervermögen auf die Verwahrstelle übergeht, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat.
Nach der nun vorgeschlagenen Regelung erfolgt kein Übergang mehr auf die Verwahrstelle. Das Sondervermögen verbleibt vielmehr bei der KVG und diese hat es abzuwickeln und zu verteilen. Das Verwaltungsrecht erlischt erst mit Beendigung der Abwicklung. Die Begründung für die Änderung in § 99 Abs. 1 KAGB (sinngemäß: die KVG hat den Schlamassel verursacht, also soll sie ihn auch ausbaden) mutet dabei ein wenig merkwürdig an. Es ist jedenfalls nicht bekannt, dass mutwillige, unbegründete Kündigungen derart überhandgenommen haben, dass das Problem nun einer gesetzlichen Adressierung bedurfte. Kündigungen der Verwaltung sind tatsächlich sehr selten und erfolgen, wenn überhaupt, regelmäßig nur in den Fällen, in denen es gar nicht mehr anders geht, insbesondere (im Falle von Spezial-AIF) wenn die Verwaltung des Fonds wegen eskalierender Streitereien unter den Anlegern, inkl. Klagedrohungen gegenüber der KVG wenn sie dies oder das tun oder unterlassen sollte, praktisch unmöglich geworden ist. Im Rahmen des § 257 KAGB ist es letztlich genauso; die KVG hat an Rückgaben von Anteilen regelmäßig kein Interesse und versucht sie stets so weit es geht schon im Vorfeld zu verhindern.
Dennoch ist die Neuregelung absolut sinnvoll und zu begrüßen. Wie nun auch der Gesetzgeber erkannt hat, ist die Verwahrstelle in der Regel weder personell noch im Hinblick auf die dafür notwendigen Systeme und Organisationsvoraussetzungen in der Lage, ein Sondervermögen (vor allem ein Immobilien-Sondervermögen) zu verwalten. In der Praxis wurde die Verwaltung des Sondervermögens bei einem Übergang auf die Verwahrstelle aus diesem Grund auch sofort wieder ausgelagert, dabei in der Regel auf genau die KVG, von der es gerade übergegangen war. Die Gesetzesänderung würde nunmehr diese Praxislösung als Rechtsfolge festschreiben. Vor allem auch hinsichtlich etwaiger ausländischem Recht unterliegender Vermögenswerte (insbesondere ausländische Immobilien-Gesellschaften oder Immobilien) können so viele Konflikte vermieden werden, denn der bisher vom deutschen Recht angeordnete Rechtsübergang des Sondervermögens auf die Verwahrstelle wird in den meisten Fällen in den ausländischen Rechtsordnungen ohnehin nicht anerkannt werden.
Auch im Hinblick auf die Finanzierungsverträge für in einem Sondervermögen gehaltene Immobilien sollten sich durch die Neuregelung positive Effekte ergeben. Nach vielen dieser Verträge stellt die Kündigung der Verwaltung und die Aussetzung der Rücknahme der Anteile an einem Sondervermögen (letzteres zumindest nach Ablauf einer gewissen Frist, häufig 24 Monate) einen Kündigungsgrund dar. Hintergrund ist die Sorge der Banken, bei Übergang des Sondervermögens auf die Verwahrstelle rechtlichen Problemen oder zumindest Unsicherheiten ausgesetzt zu sein (Schuldner der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag bleibt nach h.M. die KVG, da Verbindlichkeiten nicht mit übergehen, diese hat nach Übergang aber keine Verfügungsmacht mehr über die Vermögenswerte, aus denen diese Verbindlichkeiten zu bezahlen sind). Diese Sorge würde nun entfallen und damit auch die Grundlage für die Aufnahme entsprechender Kündigungsgründe.
Subscription Line Facility
Die Regelungen der AIFMD II, die durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz in das KAGB eingeführt werden, enthalten eine Reihe moderner Instrumente, deren Übernahme auch an anderer Stelle im Gesetz Sinn machen würde. Zu nennen ist dabei z.B. die Regelung in § 29a Abs. 5 Satz 3 KAGB-E, wonach Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, bei der Berechnung der Leverage-Grenze dieses AIF nicht mitzählen. Auf diese Weise werden sogenannte Subscription Line Facilities bei der Berechnung der Finanzierungsgrenzen nicht mit berücksichtigt. Eine ähnliche Regelung gibt es auch schon in Art. 16 Abs. 1 ELTIF-VO. Obwohl sie im Immobilienfondsbereich keine so große Bedeutung haben wie im Private Equity-Bereich, könnte trotzdem überlegt werden, eine solche Regelung auch für § 254 KAGB (der über § 260a KAGB auch für Infrastruktur-Sondervermögen gilt) vorzusehen und trotz § 263 Abs. 5 KAGB auch für geschlossene Publikumsfonds bei der Finanzierungsgrenze nach § 263 Abs. 1 KAGB.
Passive Grenzverletzungen
In § 29a Abs. 6 KAGB-E wird zum ersten Mal im KAGB die passive Grenzverletzung (Überschreiten der Finanzierungsgrenze ohne Verschulden der KVG wie z.B. aufgrund von Wechselkursschwankungen oder Abwertungen der Vermögenswerte) gesetzlich geregelt (eine ähnliche Regelung gibt es auch schon in Art. 14 ELTIF-VO). Wird die Finanzierungsgrenze für kreditvergebende AIF von diesen passiv überschritten, so hat die KVG in einer solchen Situation innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat. Dies entspricht in etwa der bereits bestehenden Verwaltungspraxis der BaFin im Bereich des § 254 KAGB. Es wäre sicher begrüßenswert, eine entsprechende Regelung nun auch explizit im § 254 KAGB aufzunehmen und gegebenenfalls auch an allen anderen Stellen im Gesetz, an denen Anlagegrenzen statuiert werden (z.B. §§ 231 Abs. 1, § 240 Abs. 2, § 284 Abs. 4 KAGB, ebenso im Hinblick auf die Finanzierungsgrenze von 60% für Immobilienfonds nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 14 c) AnlV i.V.m. dem Kapitalanlagerundschreiben der BaFin).
Fazit
Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz unternimmt der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, die Regulierung von Investmentfonds zu entschlacken und den deutschen Fondsmarktstandort im Wettbewerb mit anderen Rechtsordnungen zu stärken. Dieser Ansatz ist sehr zu begrüßen und die Umsetzung kann sich auch durchaus sehen lassen. Allerdings ist hier und da noch ein wenig Feinschliff vonnöten und insbesondere hinsichtlich der Vergabe von Gesellschafterdarlehen durch offene Investmentvermögen gibt es noch einigen Handlungsbedarf.