Das Bundeskabinett hat wie im unten stehenden Blogbeitrag vom 20. März angekündigt, den Gesetzentwurf zum Mindestlohngesetz (MiLoG) zustimmend beschlossen. Inhaltlich sind keine Änderungen mehr vorgenommen worden, daher bleibt es bei den zuvor gemachten Erläuterungen (siehe unten). Das Mindestlohngesetz ist Teil eines größeren Gesetzespakets mit dem Titel “Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie”. Der Gesetzentwurf findet sich hier: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/2014/2013-04-02-gesetzentwurf-tarifpaket-mindestlohn.pdf;jsessionid=BB7176E7B43C8A07F3CB528D1FCCE320?__blob=publicationFile
Zeitplan: Nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung am 11. April dem Bundesrat zugeleitet wurde, wird er nach dessen Stellungnahme dann in den Bundestag eingebracht. Die Beratungen im Bundestag sollen noch vor der im Juli beginnenden Sommerpause abgeschlossen werden, die sich daran anschließende Beschlussfassung im Bundesrat ist für September 2014 geplant. Inkrafttreten soll das MiLoG nach wie vor am 01. Januar 2015.
Blog vom 20. März 2014 (http://www.mwe-blogar.de/kategorien/vergutung-und-sonstige-leistungen/gesetzesentwurf-zum-mindestlohn/) :
Der flächendeckende Mindestlohn wird kommen: Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat gestern ihren Entwurf eines Mindestlohngesetzes fertiggestellt und an die anderen Ministerien gesendet. Die Abstimmung darüber im Bundeskabinett soll am 2. April stattfinden. Nachdem in einem Spitzentreffen der Vorsitzenden der drei Koalitionsparteien am Dienstagabend letzte Abstimmungen vorgenommen wurden, kann von einer Zustimmung des Bundeskabinetts ausgegangen werden.
Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf einen grundsätzlich flächendeckenden Mindestlohn für alle Branchen und Berufsgruppen von 8,50 Euro vor. Er gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren.
Es gibt aber auch Ausnahmen zu beachten:
- Tätigkeiten, die keine Arbeitsverhältnisse sind (Ehrenamt, Auszubildende und Praktikanten im Rahmen der Ausbildung oder Berufsorientierung und freiwillige Praktika mit Auslandsbezug im Studium/Ausbildung für maximal 6 Wochen), werden nicht erfasst.
- für Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr arbeitslos gemeldet sind und Lohnzuschüsse vom Jobcenter erhalten, gilt für das erste halbe Jahr einer neuen Beschäftigung kein Mindestlohn.
- befristet bis 2017 dürfen hinsichtlich des Mindestlohns problematische Branchen (zB Agrar, Bau) mittels eines Tarifvertrages die 8,50 Euro Grenze unterschreiten, allerdings nur falls der entsprechende Tarifvertrag von der Regierung für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Verstöße gegen den Mindestlohn sollen mit Geldbußen bis 50.000 Euro belegt werden. Um hier eine Kontrolle sicher zu stellen, sollen beim Zoll neue Stellen geschaffen werden.
Einzig verbliebene Streitfrage, bei der noch Änderungen möglich erscheinen, ist die künftige Entwicklung des Mindestlohns. Das dazu im Gesetzesentwurf vorgestellte Modell sieht eine Kommission aus je 3 Gewerkschafts- und Arbeitgebervertretern sowie einem neutralen Vorsitzenden vor, die sich bei der zukünftigen Festlegung des Mindestlohns an der Tariflohnentwicklung der Vorjahre orientieren soll. Eine mögliche Erhöhung des Mindestlohns soll durch diese Kommission erstmals zum 01. Januar 2018 ausgehandelt werden.
Der Mindestlohn soll nach dem Gesetzentwurf zum 1. Januar 2015 gelten.